TEST AGB & Rechtliche Hinweise
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allen unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Bedingungen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
 

Vollmacht, Schriftform 

Unsere Reisenden und Vertreter haben keine Vollmacht, Eigenschaftszusicherungen zu geben, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

Preise

  1. Alle unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt, unversichert und unverzollt zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Lieferungen, für die keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen worden ist, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in € berechnet.
  3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir auch bei einer ausdrücklichen Preisvereinbarung berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn der Käufer Kaufmann ist. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5 %, steht dem Käufer der Rücktritt frei.
  4. Produktinformationen und anwendungstechnische Auskünfte geben wir nach bestem Gewissen, ohne dadurch Eigenschaftszusicherungen abzugeben oder die Beratung des Kunden zu übernehmen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenverantwortlichen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren, Zwecke und Verwendungsfälle. 

Lieferung und Lieferzeit

  1. Werden Fristen und Termine aus von uns zu vertretenden Gründen in mehr als branchenüblichem Umfang überschritten, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder gem. Ziff. VI Schadensersatz verlangen kann.
  2. Die Lieferfrist beginnt keinesfalls vor der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Ausführung von Lieferungen setzt die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen voraus. Soweit diese Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden, werden Fristen und Termine entsprechend verlängert.
  3. Die Frist bzw. der Termin gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zu dem vereinbarten Termin zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Sofern sich die Versendung aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, gilt die Frist auch als eingehalten, wenn wir dem Käufer die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet haben.
  4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns gekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind. 
  5. Teillieferungen sind zulässig. 
  6. Ist die Abnahme durch den Kunden in Teilmengen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vereinbart, hat der Kunde – sowohl zeitlich als auch mengenmäßig – eine ungefähr gleichmäßige Verteilung der Abnahme und Abnahmemengen vorzunehmen. Soweit die Lieferung ganz oder teilweise auf Abruf erfolgen soll, sind wir berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Abruf zu liefern. Erfolgt nicht innerhalb 1 Jahres ein vollständiger Abruf, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine sofortige vollständige Abnahme zu verlangen.
  7. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben. 
  8. Bei Stapelware behalten wir uns vor, originalverpackte Ware zu liefern. 
  9. Bei Einzelanfertigungen sind alle Angaben über die Liefermenge nur annähernd. Verkauft wird die gesamte Charge. Hierbei kann die gesamte Liefermenge um 10 % über- oder unterschritten werden. Mehrmengen innerhalb dieses Toleranzrahmens sind abzunehmen und zu vergüten, Mindermengen innerhalb dieses Rahmens führen gleichwohl zu unserer vollständigen und ordnungsgemäßen Vertragserfüllung. 
  10. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. 
  11. Wir haben uns an das zugelassene Sammelsystem angeschlossen. Verkaufsverpackungen mit grünem Punkt nehmen wir deshalb nicht zurück. Transport- und Umverpackungen kann der Käufer auf seine Kosten an das von uns beauftragte Entsorgungsunternehmen zurücksenden. Dies gilt auch für die Rücknahme von Verkaufsverpackungen. Die Anlieferungsstelle kann bei uns erfragt werden. Beim Versendungskauf ist unsere jeweilige Versandstelle die Verkaufsstelle im Sinne der VerpackV. 
  12. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Käufer verpflichtet, uns seine ID-Nr. anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen. 

Gefahrübergang

  1. Der Versand unserer Erzeugnisse erfolgt ab unserem Herstellerwerk oder Auslieferungslager auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Im Fall der vereinbarten Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über. 
  3. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn der Käufer dies ausdrücklich wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. 

Haftung für Mängel der Lieferung 

  1. Alle von uns gelieferten Produkte sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: 
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • bei übermäßiger Beanspruchung, 
  •  bei Zuführung von Verdünnern, Härtern, Zusatzlacken oder sonstigen Beimischungen durch den Käufer, die nicht von uns bezogen oder von uns ausdrücklich  schriftlich zur Beimischung zugelassen worden sind.
  • Geringfügige Abweichungen unserer Lieferungen hinsichtlich Farbton, Struktur, Viskosität, Trocknungszeit und Abbindezeit begründen keinen Mangel. 
  • Der Käufer hat durch Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Erfolgt keine Probeverarbeitung, ist eine Haftung für Schäden an größeren Flächen oder Stückzahlen, die durch Probeverarbeitung hätten vermieden werden können, ausgeschlossen. 
  1. 4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 
  2. 5.Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist,  die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. 
  3. 6.Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 
  4. 7.Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur:
  • bei grobem Verschulden,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 

Rechte des Käufers auf Rücktritt sowie sonstige Haftung des Verkäufers

  1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt im Falle des Unvermögens. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern. 
  2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist und wird diese nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. 
  4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits. 
  5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur in den in Ziff. VI., 7 definierten Fällen. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen. 

Haftungsbegrenzung für sonstige Schadensersatzsprüche

  1. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, falscher oder unvollständiger Beratung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der schuldhaften Verletzung von Kardinalspflichten.
  2. Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 
  4. Ansprüche wegen Verschuldens sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängel oder einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen. 
  5. Ansprüche wegen der fahrlässig unterlassenen Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen. Eine evtl. Beratungshaftung bleibt im Rahmen der vorstehenden Ziff. 1 unberührt. 
  6. Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. 

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Käufers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
  2. Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum bei uns ein, ist der Käufer berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Weitergehende Skontoabzüge sind unzulässig. 
  3. Werden Zahlungsfristen überschritten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 zu berechnen. 
  4. Wechsel werden von uns nur auf Grund besonderer Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. 
  5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis alle unsere Forderungen, ob fällig oder nicht, beglichen werden oder Sicherheit für sie geleistet wird. 
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und vom Käufer die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen aus Lieferungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, der Insolvenzantrag eines Gläubigers zugelassen wird und ein Beschluss nach § 21 InsO ergeht oder der Käufer seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet. 
  7. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dasselbe gilt für eine Zurückbehaltung nach § 273 BGB wegen Forderungen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Bei Kontokorrentverhältnissen im Sinne des § 355 HGB gilt § 356 HGB für unsere Sicherungsrechte aus diesem Abschnitt entsprechend. 
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist ihm jedoch nicht gestattet. 
  4. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumanteils die Kalkulation seines Wareneinsatzes offenzulegen. Eine unentgeltliche Verwahrung der in unserem Miteigentum stehenden Sachen für uns durch den Käufer wird schon jetzt vereinbart. 
  5. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 
  6. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen, bei deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Lohnforderung des Käufers in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Bis zu einem Widerruf durch uns ist der Käufer zur Einziehung der an uns im Voraus abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder zu besorgen ist, dass die eingezogenen Beträge nicht an uns abgeführt werden können. Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Lohnforderungen ist der Käufer verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Käufer gilt durch vom Käufer eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
  8. Die Einzugsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages einverstanden. 
  9. Bei Zahlungen im Scheck-Wechsel-Verfahren bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis unsere Haftung aus Wechsel oder Scheck geendet hat. 
  10. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzueignen. Der Käufer hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unseres Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. 
  11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Käufer in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet, können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die sofortige vorläufige Herausgabe unseres Eigentums oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 
  12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Soweit vorstehend eine Vollabtretung der Lohnforderung erfolgt ist, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet, als der Wert der Sicherheit unsere Lieferungsforderung um mehr als 20 % übersteigt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen 

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Ditzingen, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Käufers zu erheben. 
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ist jedoch ausgeschlossen. 
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte ein Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

OS-Plattform
Die EU-Kommission hat eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Für weitere Informationen folgen Sie bitte diesem Link.

Ditzingen, Mai 2012

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