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Content-Lizenzvertrag

 

§ 1 Einräumung von Rechten an den Vertragsgegenständen

(1) Der Lizenzgeber ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den auf der Website hochgeladenen Fotografien (nachfolgend insgesamt „Werke“) und räumt dem Lizenznehmer LOBA GmbH & Co. KG, Leonberger Str. 56-62, 71254 Ditzingen hiermit unentgeltlich das aus-schließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Werke umfassend, auch mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten. Die Rechts-einräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen von Angebotsmög-lichkeiten im Internet, insbesondere die Möglichkeit zur Einbindung innerhalb kostenpflichtiger Online-Dienste und Websites sowie innerhalb des frei zugänglichen Internets. Insbesondere räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer folgende ausschließlichen, zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte ein:

a) Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, d.h. das Recht, die Werke, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;

b) das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d.h. das Recht, die Werke abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;

c) das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. das Recht, die Werke gewerblich oder nicht gewerblich, durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bildplatten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;

d) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in die Website zu digitalisieren;

e) das Werberecht, d.h. das Recht, die Werke für die Bewerbung der Website, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien zu verwenden;

f) das Recht, alle Rechte nach diesem Vertrag in Bezug auf die Werke auch verbundenen Unternehmen wie Tochter-, Mutter- und Schwestergesellschaften, Händlern und / oder Kooperationspartnern und sonstigen Geschäftspartnern einzuräumen.

(2) Die Rechtseinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Benutzung der Werke und eine Benutzung in Verbindung mit anderen Werken.

(3) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, in Hinblick auf die Durchführung dieses Vertrags den jeweiligen Titel der Werke sowie Namen, Titel, Logos und Abbildungen sowohl des Lizenzgebers als auch des Urhebers der Werke auf der Website und in der ein-schlägigen Werbung für die Website zu verwenden.

 

§ 2 Garantie der Rechtsinhaberschaft, Freistellung des Lizenznehmers

(1) Der Lizenzgeber garantiert, dass er Inhaber der übertragenen Rechte ist und dass es ihm möglich ist, die dem Lizenznehmer in § 1 dieses Vertrags genannten Rechte wirksam einzu-räumen. Der Lizenzgeber garantiert außerdem, dass die Werke frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung entgegenstehen könnten. Ferner garantiert der Lizenzgeber, dass durch die Verwendung der Werke im Rahmen dieses Vertrags keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass abgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke einverstanden sind.

(2) Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die gegen den Li-zenznehmer in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Lizenzgeber bekanntwerdende Beein-trächtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser dem Lizenznehmer unverzüglich mitzuteilen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Lizenzgebers hat dieser im Voraus mit dem Lizenznehmer abzustimmen. Die Freistellung bein-haltet auch den Ersatz der Kosten, die dem Lizenznehmer durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.

(3) Die in Abs. 2 genannten Freistellungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch des Dritten daraus resultiert, dass der Lizenznehmer die Werke entgegen den in diesem Vertrag festgehaltenen Bestimmungen, insbesondere entgegen dem § 1 benutzt.

 

§ 3 Vertragslaufzeit, Dauer der Rechtseinräumung, Folgen der Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs nach § 1 Abs. 4 dieses Vertrags.

(2) Die Parteien verzichten auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung. Das Recht zur außeror-dentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Mit dem Ende dieses Lizenzvertrags fallen alle Rechte des Lizenznehmers an den Lizenz-geber zurück.

 

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lizenz-nehmers, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.

(2) Ergänzend gelten die AGB des Lizenznehmers, die auf der Website des Lizenznehmers www.loba.de eingesehen werden können.

 

Stuttgart, April 2023

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